Aufgrund von Nachfragen weise ich an dieser Stelle einmal wieder darauf hin, dass die Betriebszeiten für Rasenmäher teilweise auf Bundesebene und teilweise auf Landesebene geregelt sind. Nach §7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32,BlmSchV) dürfen in verschiedenen als empfindlich eingestuften Gebietsarten (z.B. Wohngebieten) Rasenmäher in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig NICHT betrieben werden. Darüber hinaus ist nach § 8 LlmSchG der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr Privatpersonen untersagt. Ich bitte um Beachtung. Vielen Dank und Ihnen allen weiterhin eine schöne Gartensaison.
Andrea Silvestri
Ortsbürgermeisterin