Halten und Parken

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

offensichtlich scheint es eine allgemeine Parkproblematik in unseren Dörfern zu geben, da es hier immer wieder zu zahlreichen Beschwerden kommt.

Aus diesem Grund weise ich nochmals auf die StVO hin – mit der dringenden Bitte um Einhaltung! Wer einen eigenen Hof oder eine Garage besitzt und sein Fahrzeug / seine Fahrzeuge dort parkt, kann einen wichtigen Beitrag leisten um die jeweilige Situation zu entschärfen. Gegenseitige Rücksichtnahme wäre auch ein sehr guter Ansatz. Vielen Dank für Ihre Mithilfe. Andrea Silvestri, Ortsbürgermeisterin

§ 12 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen